02. Jun 2023
Änderung vom 31. Mai 2023
Der Einwohnerrat Riehen
auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Verkehr, Mobilität und Energie,
beschliesst:
I.
Ordnung betreffend das Kommunikationsnetz der Gemeinde Riehen [1] ) (Ordnung K-Netz Riehen) vom 27. März 2019 [2] ) (Stand 1. Januar 2024) wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 bis (neu) , Abs. 2 (geändert)
1bis Die Gemeinde entscheidet über die Art des Anschlusses. Falls es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist, können Liegenschaften mit Glasfaser angeschlossen werden.
2 Fehlen diese Voraussetzungen, so kann der Gemeinderat auf Gesuch die Zuleitung ab bestehendem Netz nur bei Übernahme der vollen Kosten durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller erstellen lassen. Später hinzutretende Benutzerinnen oder Benutzer haben sich anteilsmässig an den Kosten zu beteiligen, der Verteiler wird vom Gemeinderat festgelegt.
§ 7 Abs. 1 (geändert) , Abs. 2 (aufgehoben) , Abs. 3 (aufgehoben)
1 Für den Anschluss an das Kommunikationsnetz sind keine Beiträge zu entrichten. Altrechtlich geschuldete und bezahlte Anschlussbeiträge können nicht zurückgefordert werden, dies gilt auch bei Aufhebung des Anschlusses.
2 Aufgehoben.
3 Aufgehoben.
II. Änderung anderer Erlasse
Keine Änderung anderer Erlasse.
III. Aufhebung anderer Erlasse
Keine Aufhebung anderer Erlasse.
IV. Schlussbestimmung
Diese Änderung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum und der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Im Namen des Einwohnerrats
Der Präsident: Martin Leschhorn Strebel
Der Ratssekretär: David Studer Matter
[1] ) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
genehmigt am 2. 7. 2019.
[2] ) SG RiE 970.110