25. Jan 2022
Der Gemeinderat Riehen,
gestützt auf § 24 Abs. 3 lit. e der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002 [1]),
beschliesst:
I.
§ 1 Vergabekommission Entwicklungszusammenarbeit
1 Der Gemeinderat wählt auf seine eigene Amtsdauer eine Vergabekommission Entwicklungszusammenarbeit.
§ 2 Zusammensetzung
1 Der Vergabekommission gehören fünf Mitglieder an, nämlich:
a) das zuständige Mitglied des Gemeinderats;
b) ein Mitglied der zuständigen einwohnerrätlichen Sachkommission;
c) ein weiteres Mitglied des Einwohnerrats;
d) zwei Personen mit Wohnsitz in Riehen, welche einen Fachbezug zur Thematik mitbringen.
2 Das Präsidium wird durch das zuständige Mitglied des Gemeinderats besetzt. Das Vizepräsidium wird durch die Vergabekommission gewählt.
3 Die Leitung der zuständigen Abteilung der Verwaltung berät die Vergabekommission fachlich und führt das Protokoll.
§ 3 Aufgaben
1 Die Vergabekommission prüft die Anträge der Hilfsorganisationen für die Vergabe von Geldern in der Entwicklungszusammenarbeit und unterbreitet dem Gemeinderat einmal jährlich einen Vergabevorschlag.
2 Im ersten Jahr der Legislaturperiode beinhaltet der Vergabevorschlag den Vorschlag für die Schwerpunktthemen für die Vergabe in den kommenden vier Jahre.
3 Die Vergabekommission prüft jährlich die Berichte der unterstützten Projekte und erstattet dem Gemeinderat Bericht.
§ 4 Vergabekriterien
1 Der Gemeinderat legt die Kriterien für die Vergabe von Geldern in der Entwicklungszusammenarbeit im In- und Ausland in einer Richtlinie fest.
§ 5 Kompetenzen
1 Die Vergabekommission hat ausschliesslich beratende Funktion.
2 Sie stellt Antrag an den Gemeinderat und berichtet über die von ihr beratenen Geschäfte.
§ 6 Abwicklung der Geschäfte
1 Die Vergabekommission erhält von der Verwaltung einmal jährlich die vollständigen, formell vorgeprüften und aufbereiteten Vergabeanträge der Hilfsorganisationen.
2 Sie trifft eine Projektauswahl und erarbeitet gestützt auf die Richtlinien des Gemeinderats ihren Vergabevorschlag zuhanden des Gemeinderats.
3 Sie kann externe Fachpersonen anhören oder sich durch solche beraten lassen.
II. Änderung anderer Erlasse
Keine Änderung anderer Erlasse.
III. Aufhebung anderer Erlasse
Keine Aufhebung anderer Erlasse.
IV. Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
Im Namen des Gemeinderats
Der Vizepräsident: Guido Vogel
Der Generalsekretär: Patrick Breitenstein