28. Aug 2026
Der Hirtenweg ist im Zuge der Einführung der Tempo-30-Zone unberücksichtigt geblieben. Es werden daher nachfolgende Verkehrsmassnahmen erlassen:
Hirtenweg
ganze Strasse: Tempo 30-Zone (bisher Tempo 50
Generell).
Hirtenweg Plan Nr. 263
Publikation
in der Riehener Zeitung vom 04.09.2026;
im digitalen Kantonsblatt Basel-Stadt vom 02.09.2026
Gesetzliche Grundlage
Für
Zuständigkeit, Signalisation, Beschwerderecht und Ahndung sind massgebend:
Strassenver-kehrsgesetz vom 19. Dezember 1958; Signalisationsverordnung vom 5.
September 1979; kantonale Verordnung über den Strassenverkehr vom 17. Mai 2011.
Die vorstehend publizierte Massnahme ist von den zuständigen kantonalen
Behörden genehmigt worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
Verfügungen der Gemeindeverwaltung, Abteilung Raumentwicklung und
Infrastruktur, kann an den Gemeinderat rekurriert werden. Der Rekurs ist innert
10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden.
Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung
einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel zu enthalten hat.