Zonenplan und Lärmempfindlichkeitsstufenplan

02. Dez 2014

Vom 27. November 2014

Der Einwohnerrat Riehen beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Siedlung und Landschaft (SSL) sowie gestützt auf die §§ 95 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999  sowie die Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 :

I.
Der Zonenplan Nr. 101.04.001 vom 11. November 2014 wird genehmigt und für verbindlich erklärt.

II.
Der Lärmempfindlichkeitsstufenplan Nr. 101.04.003 vom 28. April 2014 wird genehmigt und für verbindlich erklärt.

III.
Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt. Der Gemeinderat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids oder nach der Publikation dieses Beschlusses im Kantonsblatt beim Regierungsrat anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

Im Namen des Einwohnerrats
Der Präsident: Jürg Sollberger
Das Ratssekretariat: Katja Christ

(Ablauf der Referendumsfrist: 4. Januar 2015)

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