Videoüberwachungsreglement der Gemeinde Riehen

09. Feb 2011

Vom 1. Februar 2011

Gestützt auf § 6a des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) vom 18. März 1992 erlässt der Gemeinderat Riehen folgendes Reglement:

Zweck
§ 1. Der Gemeinderat kann zum Schutz von Personen und Sachen vor strafbaren Handlungen den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen an öffentlichen, allgemein oder nicht allgemein zugänglichen Orten in der Gemeinde Riehen bewilligen.
2 Vorausgesetzt wird für die Bewilligung einer Videoüberwachung, dass der Zweck nicht mit anderen Mitteln oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erreicht werden kann.
3 Videoüberwachungen werden örtlich und zeitlich auf das Erforderliche beschränkt.

Bewilligung und Publikation
§ 2. Die Bewilligung durch den Gemeinderat erfolgt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die oder den Datenschutzbeauftragten des Kantons Basel-Stadt.
2 Die Bewilligung wird publiziert.
3 Wird durch die Publikation das Erreichen des Überwachungszwecks in Frage gestellt, kann von einer Veröffentlichung abgesehen werden.

Befristung
§ 3. Der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen wird jeweils auf maximal vier Jahre befristet.
2 Soll die Einsatzdauer verlängert werden, ist die Wirksamkeit der Videoüberwachung zu prüfen und zu begründen.

Zuständigkeit und Verantwortung
§ 4. Die Abteilungsleitenden der Gemeindeverwaltung sind für den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen in ihrem Aufgabengebiet zuständig und verantwortlich.

Aufzeichnungen
§ 5. Die Modalitäten der Aufzeichnungen der Bilder (mit oder ohne Echtzeitaufzeichnung) sowie die Zugriffsberechtigung werden in der Bewilligung festgehalten.

Dauer der Aufzeichnungen
§ 6. Die gespeicherten Bilder werden, sofern kein Ereignis erfolgte, automatisch nach zwei Arbeitstagen gelöscht.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in der Bewilligung.

Auswertungen
§ 7. Eine Auswertung der gespeicherten Bilder erfolgt in der Regel nur im Ereignisfall.
2 Im Falle eines straf- oder zivilrechtlichen Verfahrens werden die Aufzeichnungen mit der Anzeige oder der Klage den zuständigen Behörden übergeben.

Erkennbarkeit der Videoüberwachung
§ 8. An allen Zugängen zur überwachten Zone ist auf den Einsatz der Videoüberwachungsanlage mittels gut sichtbaren Piktogrammen und unter Angabe der verantwortlichen Stellen hinzuweisen.

Auskunft und Einsicht
§ 9. Die Auskunft und Einsicht in Aufzeichnungen von Videoüberwachungsanlagen richten sich nach dem kantonalen Informations- und Datenschutzrecht.

Wirksamkeit
§ 10. Dieses Reglement wird publiziert. Es wird sofort wirksam.


Im Namen des Gemeinderats
Der Präsident: Der Gemeindeverwalter:
Willi Fischer Andreas Schuppli
 

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