01. Jul 2010
Im Zusammenhang mit einem politischen Anzug im Kanton (Erleichterungen für den Veloverkehr) wurden alle STOP-Strassen auf die Notwendigkeit hin überprüft.
Bei der nachfolgend aufgeführten Kreuzung sollen die STOP-Strassen durch KEIN VORTRITT ersetzt werden:
Ersatz der STOP–Signalisation und Markierung durch KEIN VORTRITT.
Mohrhaldenstrasse / Schützengasse
Gesetzliche Grundlage
Für Zuständigkeit, Signalisation, Beschwerderecht und Ahndung sind massgebend: Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958; Signalisationsverordnung vom 5. September 1979; kantonale Verordnung über den Strassenverkehr vom 7. Dezember 1964. Die vorstehend publizierte Massnahme ist von den zuständigen kantonalen Stellen genehmigt worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung, Abteilung Tiefbau und Verkehr, kann an den Gemeinderat rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.
Gemeindeverwaltung Riehen
Abteilung Tiefbau und Verkehr
Riehen, den 29. Juni 2010
Datum der Neuigkeit 1. Juli 2010