29. Apr 2011
Gesetzliche Grundlage
Für Zuständigkeit, Signalisation, Beschwerderecht und Ahndung sind massgebend: Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958; Signalisationsverordnung vom 5. September 1979; kantonale Verordnung über den Strassenverkehr vom 7. Dezember 1964. Die vorstehend publizierte Massnahme ist von den zuständigen kantonalen Stellen genehmigt worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung, Abteilung Tiefbau und Verkehr, kann an den Gemeinderat rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.
Gemeindeverwaltung Riehen
Abteilung Tiefbau und Verkehr
Riehen, den 21. April 2011