30. Okt 2013
Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen erlässt gestützt auf §§ 6 Abs. 1 lit. c, 13 Abs. 1 und 15 der Ordnung über die Parkraumbewirtschaftung vom 30. Januar 2013[1] folgendes Reglement:
§ 1. Anwohnerparkkarte
1Folgende Personengruppen haben Anspruch auf eine Anwohnerparkkarte gemäss § 6 Abs. 1 lit. c der Ordnung über die Parkraumbewirtschaftung:
a) Personen welche aufgrund übergeordneter Gesetzgebung nicht verpflichtet sind, ihre Fahrzeuge im Kanton Basel-Stadt zu immatrikulieren (z.B. Wochenaufenthalterinnen und –aufenthalter);
b) Einwohnerinnen und Einwohner, welche regelmässig einen leichten Motorwagen eines auswärtigen Geschäftsbetriebes benützen, welcher nicht auf ihren Namen und ihre Riehener Adresse eingelöst ist; sowie
c) aus dem Ausland zugezogene Personen, deren leichter Motorwagen noch das ausländische Kennzeichen hat.
§ 2. Zeitliche Beschränkung in der Zone „Parkieren gegen Gebühr“
1Beim Parkieren in der Zone „Parkieren gegen Gebühr“ ist die erste halbe Stunde von der Gebührenpflicht ausgenommen.
2Das Parkieren im Gebiet A der Zone „Parkieren gegen Gebühr“ ist auf 1 Stunde beschränkt. Im Gebiet B ist das Parkieren auf 3 Stunden beschränkt.
Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 18. November 2013 wirksam.
Im Namen des Gemeinderats
Der Präsident: Willi Fischer
Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli
[1] RiE 725.100