15. Sep 2010
Reglement
über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung der Gemeinde Riehen
Vom 7. September 2010
Der Gemeinderat Riehen erlässt gestützt auf § 55 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 folgendes Reglement:
Gegenstand
§ 1. Dieses Reglement regelt den Einbezug der Quartierbevölkerung in die behördliche Meinungs- und Willensbildung in Belangen, von denen sie besonders betroffen ist.
2 Es regelt zudem die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinde an Aktivitäten der Quartiervereine.
3 Vorbehalten bleiben formelle Mitwirkungsverfahren, welche anderweitig geregelt sind.
Zweck der Mitwirkung
§ 2. Die Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung dient dazu, deren Ansichten und Bedürfnisse wahrzunehmen und diese mit von der Gemeinde geplanten Vorhaben abzugleichen.
Art des Einbezugs
§ 3. Der Einbezug erfolgt in der Regel in Form einer Anhörung, verbunden mit einer möglichst frühzeitigen Information.
2 Fallbezogen kann von den zuständigen Stellen der Gemeinde eine weiter gehende Mitwirkung vorgesehen werden.
Kreis der einzubeziehenden Bevölkerung
§ 4. Der Kreis der zu einem Vorhaben einzubeziehenden Bevölkerung bestimmt sich nach Massgabe ihrer besonderen Betroffenheit.
Quartiervereine
§ 5. Will ein Quartierverein stellvertretend für die betroffene Bevölkerung in ein Vorhaben der Gemeinde einbezogen werden, so muss er folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Organisation als gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60ff des Zivilgesetzbuches
b) politische und konfessionelle Neutralität
c) Förderung der Kontakte und des gegenseitigen Austauschs im Quartier als wichtige Zweckbestimmung des Vereins
d) mindestens 20 eingeschriebene Aktivmitglieder, die im betreffenden Quartier wohnen oder Inhaber von im Quartier ansässigen Geschäften sind.
2 Ein Quartierverein kann zwei Quartiere vertreten, sofern die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Bst. c bis d für jedes der beiden Quartiere gegeben sind.
3 Massgeblich ist die Quartiereinteilung des Gemeindegebiets gemäss Anhang zu diesem Reglement.
Förderung der Aktivitäten der Quartiervereine durch die Gemeinde
§ 6. Die Gemeinde kann die gemäss § 5 konstituierten Quartiervereine mit einem jährlichen finanziellen Beitrag unterstützen.
2 Die finanzielle Unterstützung ist an einen aktiven Beitrag des Quartiervereins an das Quartierleben geknüpft.
3 Die in der Gemeindeverwaltung bestehende Ansprechstelle für Quartierbelange gewährleistet die Verbindung von den Quartiervereinen zu den zuständigen Fachstellen der Verwaltung und zum Gemeinderat.
Publikation und Wirksamkeit
§ 7. Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofort wirksam.
Im Namen des Gemeinderats
Der Präsident: Willi Fischer
Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli