21. Jul 2015
Der Gemeinderat Riehen beschliesst:
I.
Reglement über das Gehalt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Riehen (Lohnreglement) vom 9. Dezember 20081) (Stand 1. Januar 2014) wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 (geändert)
1 Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter erlässt gemeinsam mit der Leitung Fachbereich Personal für die Festlegung des Lohns bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen Richtlinien und regelt die Lohnansätze nach einheitlichen Gesichtspunkten.
§ 3 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)
1 Zuständig für die Zuordnung der einzelnen Stellen zu einem bestimmten Anforderungsniveau sowie für die Lohnfestsetzung bei Neueintritt oder Stellenwechsel ist die Leitung Fachbereich Personal. Sie trifft ihren Entscheid in Absprache mit der Anstellungsinstanz.
2 Zuständig für die Lohnfestsetzung bei internem Stellenwechsel und veränderten Anforderungen an eine Stelle gemäss den §§ 12 und 13 Abs. 2 der Lohnordnung ist die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter in Absprache mit der Leitung Fachbereich Personal.
§ 4 Abs. 2 (geändert)
2 Zuständig für die Erstellung der Modellumschreibungen ist die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter gemeinsam mit der Leitung Fachbereich Personal.
§ 5 Abs. 4 (geändert)
4 Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter regelt gemeinsam mit der Leitung Fachbereich Personal in einer Richtlinie die Modalitäten der Anrechnung von nutzbarer Erfahrung.
§ 7 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)
2 In Konfliktfällen kann die Leitung Fachbereich Personal beigezogen werden.
3 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, werden die unterschiedlichen Haltungen zu Handen der Leitung Fachbereich Personal dokumentiert.
§ 22 Abs. 2 (geändert)
2 Die Anstellungsinstanz legt unter Beizug der Leitung Fachbereich Personal die jeweilige Zulage fest.
§ 38 Abs. 1 (geändert)
1 Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter legt gemeinsam mit der Leitung Fachbereich Personal weitere Richtlinien fest. Diese regeln insbesondere
Aufzählung unverändert.
Titel nach Titel VII. 1. (neu)
a) Neue Lohnordnung per 1.1.2009
Titel nach § 55 (neu)
b) Neueinreihung der pädagogischen Funktionen ohne Leistungslohnkomponente per 1.8.2015
§ 55a (neu)
Gehalt auf Erfahrungsstufe 25
1 Das Gehalt von Mitarbeitenden in einer pädagogischen Funktion ohne Leistungslohnkomponente, welches per 31. Juli 2015 gemäss bisheriger Regelung auf der Erfahrungsstufe 25 liegt, wird per 1. August 2015 mit 25 Erfahrungsstufen auf die entsprechende spezielle Lohnkurve überführt.
2 Das Gehalt wächst ab 1. Januar 2016 jährlich um je eine Erfahrungsstufe gemäss dem Lohnkurvenverlauf in Anhang 2A der Lohnordnung weiter an.
§ 55b (neu)
Befristete Anstellungen
1 Lehr- und Fachpersonen, welche am 31. Juli 2015 befristet angestellt sind, werden in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überführt, wenn nach Ablauf der zweijährigen Befristung gemäss § 21 Abs. 2 des Schulreglements die Voraussetzungen für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis per 1. August 2015 erfüllt sind. In diesem Fall werden die Arbeitsverhältnisse gemäss den §§ 42b bis 42g überführt.
2 Sind sie zu diesem Zeitpunkt erst ein Jahr befristet angestellt, werden sie mit einem befristeten Arbeitsvertrag überführt. Für die Überführung gelten die Regelungen des Neueintritts. Erfolgt im Ausnahmefall bereits nach einem Jahr Befristung eine unbefristete Anstellung per 1. August 2015 gelten ebenfalls die Regelungen des Neueintritts.
§ 55c (neu)
Ausbildungen ohne EDK-Anerkennung
1 Das Gehalt von Lehr- und Fachpersonen, deren Ausbildung von der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) nicht anerkannt wird bzw. für die keine Gleichwertigkeitsanerkennung der EDK vorliegt, wird gemäss § 11 Abs. 4 der Lohnordnung auf die entsprechende spezielle Lohnkurve überführt.
2 Sobald die oder der betroffene Mitarbeitende die notwendige Anerkennung oder Gleichwertigkeitsankerkennung der EDK nachweist, erfolgt zu Beginn des folgenden Semesters ein Zuwachs der Erfahrungsstufe.
§ 55d (neu)
Anstellungen „ad personam“
1 Das Gehalt von Lehr- und Fachpersonen, welche mit Bewilligung des Kantons „ad personam“ angestellt wurden, wird im Rahmen der Überführung entsprechend derjenigen Funktion festgesetzt, welche die betroffenen Lehr- und Fachpersonen am 31. Juli 2015 ausüben.
§ 55e (neu)
Pensionierungen im 2015
1 Das Gehalt von Lehr- und Fachpersonen, welche bis Ende 2015 vorzeitig oder ordentlich pensioniert werden und ab dem 1. August 2015 nicht mehr unterrichten, wird per 1. August 2015 nicht in das neue Entlöhnungssystem überführt.
2 Der Abbau der Guthaben aus dem Urlaubs- und Einzellektionen bzw. das Gehalt basieren bis zur Pensionierung weiterhin auf der bisherigen Entlöhnungsregelung.
§ 55f (neu)
Nachqualifikation für Kindergartenlehrpersonen
1 Die Nachqualifikation für Kindergartenlehrpersonen mit Unterrichtsberechtigung für den Kindergarten 1 und 2 im Sinne von § 42g der Lohnordnung muss die Lehrperson fachdidaktisch befähigen, insbesondere in den Bereichen Mathematik und Sprachen die Primarstufen 3 bis 5 unterrichten zu können.
2 Die Schulleitung und die betroffene Kindergartenlehrperson vereinbaren die Modalitäten der Nachqualifikation.
3 Die Nachqualifikation umfasst 100 Stunden, welche zusätzlich zu der ordentlichen in der Jahresarbeitszeit enthaltenen Weiterbildungszeit geleistet werden müssen. Sie wird in der unterrichtsfreien Zeit geleistet und muss schriftlich belegt werden. Der notwendige Zeitaufwand geht zu Lasten der Lehrperson.
4 Bisher geleistete Weiterbildungen können angerechnet werden, wenn sie den Anforderungen von Abs. 1 entsprechen und während den letzten sechs Jahren vor dem Abschluss der Vereinbarung geleistet wurden.
5 Die Leitung Gemeindeschulen regelt die Anforderungen der Nachqualifikation, das Verfahren und die Zuständigkeiten in einem Weiterbildungskonzept, welches vom Gemeinderat genehmigt wird.
II. Änderung anderer Erlasse
Keine Änderung anderer Erlasse.
III. Aufhebung anderer Erlasse
Keine Aufhebung anderer Erlasse.
IV. Schlussbestimmung
Diese Änderung wird publiziert; sie wird am 1. August 2015 wirksam.
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1) RiE 164.110
Im Namen des Gemeinderats
Der Präsident: Hansjörg Wilde
Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli