29. Dez 2010
I.
Das Reglement für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen (Schulreglement) vom 16. Juni 2009 wird wie folgt geändert:
§ 4 Bst. c wird gestrichen.
In § 4 werden ein neuer Abs. 2 und ein neuer Abs. 3 eingefügt:
2 Die Leitung Gemeindeschulen ist zuständig für die Vorbereitung der Aufnahmeentscheide gemäss den §§ 58 und 62 des Schulgesetzes.
3 Bei Ordnungsbussen stellt die Leitung Gemeindeschulen einen Antrag an die zuständige Verwaltungsabteilung in denjenigen Fällen, in welchen eine Schülerin oder ein Schüler noch nicht einer Schule zugeteilt ist. In allen anderen Fällen stellt die zuständige Schulleitung den Antrag.
§ 5 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
4 Sie genehmigt als Anstellungsinstanz gemäss § 7 des Personalreglements
a) auf Antrag der Schulleitungen die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den Lehrpersonen sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulverwaltung, die den Schulleitungen direkt unterstellt sind;
b) den Antrag der Schulleitungen gemäss § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes betreffend die Anstellungsfähigkeit von Lehrpersonen.
In § 5 werden ein neuer Abs. 5 und ein neuer Abs. 6 eingefügt:
5 Sie ist zuständig für die Versetzung einer in den Gemeindeschulen angestellten Lehrperson an eine andere Schule der gleichen Altersstufe.
6 Sie genehmigt Massnahmen gemäss den §§ 42 und 43 der Personalordnung, sofern die Versetzung einer Lehrperson oder einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Tagesbetreuung in eine andere Schule angeordnet werden muss.
Es wird ein neuer § 28a eingefügt:
Lehrpersonen mit einem besonderen Auftrag
§ 28a. Für Lehrpersonen mit einem besonderen Auftrag kann die Leitung Gemeindeschulen nach Rücksprache mit der Leitung Personelles entsprechende Weisungen erlassen.
In § 29 Abs. 1 wird nach dem Wort „Arbeitsverhältnis“ der neue Halbsatz „ …, sofern sie eine Lehrperson mit der gleichen Funktion bzw. im gleichen Anforderungsniveau vertritt.“ eingefügt.
In § 29 wird ein neuer Abs. 1bis eingefügt:
1bis Vertritt sie eine Lehrperson mit einer Funktion, welche einem tieferen Anforderungsniveau zugeordnet ist, so wird die Entschädigung auf der Basis des tieferen Anforderungsniveaus berechnet.
In § 29 Abs. 3 werden nach den Worten „nach Abs. 1“ die Worte „und 1bis“ eingefügt.
In § 31 werden nach dem Wort „zusätzlich“ die Worte „zu ihrem ordentlichen Pensum“ eingefügt.
Es wird ein neuer § 31a eingefügt:
Entschädigung für Stellvertretungen und Aushilfen in der Tagesbetreuung
§ 31a. Für Stellvertretungen und Aushilfen in den Tagesschulen gelten die §§ 29 und 30 sinngemäss.
In § 40 Abs. 2 wird folgender neuer 2. Satz eingefügt:
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
§ 50 wird gestrichen.
II.
Diese Änderung wird publiziert. Sie wird sofort wirksam.
Im Namen des Gemeinderats
Der Präsident: Willi Fischer
Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli
Datum der Neuigkeit 29. Dez. 2010