Reglement des Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds der Gemeinde Riehen

07. Dez 2011

Der Gemeinderat Riehen erlässt gestützt auf die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002 nachstehendes Reglement:

Bestand
§ 1. Der Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds ist ein zweckgebundener Teil des Vermögens der Einwohnergemeinde Riehen. Er beinhaltet die Mittel des ehemaligen Sozialhilfefonds und des ehemaligen Freibettenfonds.

Destinatärinnen und Destinatäre
§ 2. Aus dem Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds können Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Riehen, die Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe oder Anspruch auf Ergän-zungsleistungen oder Beihilfen haben, unterstützt werden.
2 In Ausnahmefällen können weitere von Armut betroffene Personen in den Genuss von Leis-tungen kommen, insbesondere Kinder, welche in Riehen wohnhaft sind,

Zweck
§ 3. Der Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds bezweckt die Unterstützung der Destinatärinnen und Destinatäre zur Vermeidung von Härtefällen.
2 Er wird dort eingesetzt, wo
a) die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe und der Ergänzungsleistungen durch gesetzli-che oder reglementarische Bestimmungen eingeschränkt sind oder
b) Personen, welche keine Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen oder Beihilfen beziehen, von Armut betroffen sind.
3 Aus den Mitteln des Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds können insbesondere Beiträge an die Kosten einer ärztlichen, zahnärztlichen oder pflegerischen Behandlung ausgerichtet wer-den, sofern die Kosten von der Krankenkasse oder anderen Versicherungen nicht gedeckt werden, dies für die betroffene Person eine besondere Härte darstellt und aus medizinischer Sicht sinnvoll erscheint.
4 Im Weiteren können aus den Mitteln des Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds Weihnachtsge-schenke für Kinder von Armut betroffenen Personen finanziert werden.

Äufnung
§ 4. Der Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds wird geäufnet durch die jährlichen Beiträge aus dem Opferstock des Friedhofs am Hörnli und des Gottesackers Riehen sowie durch Zuwen-dungen privater Personen und Institutionen.


Verwaltung
§ 5. Die Gemeindeverwaltung Riehen verwaltet diesen Fonds und sorgt für eine sichere und zinstragende Anlage der Gelder.
2 Der Bestand des Fonds wird in der Buchhaltung der Gemeindeverwaltung geführt und in der Bilanz ausgewiesen.
3 Über die ein- und ausgehenden Geldbeträge des Fonds wird detailliert und unter Angabe der Spenderinnen und Spender und Empfängerinnen und Empfänger Buch geführt.

Gesuche
§ 6. Schriftliche Gesuche über Beiträge aus dem Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds sind an die Gemeindeverwaltung, Abteilung Gesundheit und Soziales, zu richten.

Entscheide über Beiträge
§ 7. Die Kompetenz für den Entscheid von Beiträgen bis zu CHF 500.- liegt bei der Leitung Sozialhilfe. Die Kompetenz für den Entscheid von Beiträgen im Einzelfall, die den Betrag von Fr. 500.- übersteigen, liegt bei der Abteilungsleitung Gesundheit und Soziales.
2 Im Einzelfall können Beiträge in der Höhe von maximal CHF 2'000.- ausgerichtet werden.
3 Bei Destinatärinnen oder Destinatären, welche Ergänzungsleistungen oder Beihilfen bezie-hen, erfolgt der Entscheid in Rücksprache mit der Leitung Ergänzungsleistungen.
4 Die Beiträge aus dem Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds können in Form von Sachleistun-gen, Geldleistungen oder Gutscheinen erfolgen. Die Beiträge werden à fonds perdu gewährt. Es besteht keine Rückerstattungspflicht.

Schlussbestimmung
Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement betreffend Freibettenfonds für das Gemeindespital Riehen vom 24. August 1999 aufgehoben.


Im Namen des Gemeinderats
Der Präsident: Willi Fischer
Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli

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