Reglement des Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds der Gemeinde Riehen - Änderung vom 1. November 2016

09. Nov 2016

Der Gemeinderat Riehen beschliesst:

I.
Das Reglement des Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds der Gemeinde Riehen vom 29. November 20111) (Stand 11. Dezember 2011) wird wie folgt geändert:

§  2 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)
1 Aus dem Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds können von Armut betroffene Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Riehen unterstützt werden, wenn eine bestimmte Leistung weder von der Sozialhilfe noch von den Ergänzungsleistungen oder sonstigen Leistungsträgern finanziert wird.
2 Als von Armut betroffen gilt eine Person, welche Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen oder eine Prämienverbilligung der Einkommensgruppe 1 - 9 bezieht.

§  3 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)
Beiträge (Überschrift geändert)

1 Bei Familien mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder auf Prämienverbilligung der Einkommensgruppen 1 - 9 werden für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre Beiträge an Freizeitaktivitäten mit gesundheitsförderndem Inhalt bis maximal CHF 600 pro Jahr übernommen.
2 Sofern die Aktivität aus sozialarbeiterischer Sicht sinnvoll ist, können bei Sozialhilfebeziehenden ab 25 Jahren auf Antrag der zuständigen Sozialarbeiterin oder des zuständigen Sozialarbeiters Beiträge an Freizeitaktivitäten mit gesundheitsförderndem Inhalt bis maximal 80 % der Kosten und CHF 300 pro Jahr übernommen werden.
a) Aufgehoben.
b) Aufgehoben.
3 Weiter können Beiträge an Umzugskosten sowie an die Kosten einer aus medizinischer Sicht sinnvollen ärztlichen, zahnärztlichen oder pflegerischen Behandlung ausgerichtet werden, sofern bei der betroffenen Person ein Härtefall vorliegt.

§  7 Abs. 1 (geändert)
1 Die Kompetenz für den Entscheid über Beiträge gemäss § 3 Abs. 2 liegt bei der Abteilungsleitung Gesundheit und Soziales. Sie kann diese Kompetenz ganz oder teilweise an die Leitung Sozialhilfe delegieren.

II. Änderung anderer Erlasse
Keine Änderung anderer Erlasse.

III. Aufhebung anderer Erlasse
Keine Aufhebung anderer Erlasse.

IV. Schlussbestimmung
Diese Änderung wird publiziert. Sie wird am 1. Januar 2017 wirksam.

Im Namen des Gemeinderats
Der Gemeindepräsident: Hansjörg Wilde
Der Generalsekretär: Urs Denzler
______________
1)  RiE 834.700

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