Personalreglement

16. Dez 2020

Der Gemeinderat Riehen

beschliesst:

I.
Personalreglement vom 16. Juli 2002 [1]) (Stand 1. Juli 2016) wird wie folgt geändert:

§  36 Abs. 2
2 Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht bei folgenden Ereignissen im nachgenannten Umfang:
b)           (geändert) Geburt eines Kindes: 10 Tage für den Vater und 5 Tage für die eingetragene Partnerin

§  42 Abs. 4 (neu)
4 Die Ferien dürfen nicht gekürzt werden, wenn
a)           eine Mitarbeiterin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist;
b)           eine Mitarbeiterin einen Mutterschaftsurlaub nach § 15 Abs. 1 der Personalordnung bezieht.

§  46a (neu)
Vaterschaftsurlaub

1 Der Mitarbeiter, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen gemäss § 36 Abs. 2 lit. b.
2 Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.
3 Bezieht ein Mitarbeiter einen Vaterschaftsurlaub gemäss § 36 Abs. 2 lit. b, dürfen die Ferien nicht gekürzt werden.
4 Kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis und hat der Mitarbeiter vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub nach § 36 Abs. 2 lit. b, wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert.

II. Änderung anderer Erlasse
Keine Änderung anderer Erlasse.

III. Aufhebung anderer Erlasse
Keine Aufhebung anderer Erlasse.

IV. Schlussbestimmung
Diese Änderung wird publiziert; sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Im Namen des Gemeinderats Riehen
Der Gemeindepräsident: Hansjörg Wilde
Die Generalsekretärin: Sandra Tessarini

[1])   RiE 162.110

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