Personalreglement

14. Jan 2015

Änderung vom 23. Dezember 2014

Der Gemeinderat Riehen beschliesst:

I.

Das Personalreglement vom 16. Juli 2002 wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 2 werden die Worte „Leitung Personelles“ durch die Worte „Leitung des Fachbe-reichs Personal“ ersetzt.

In § 5a Abs. 4 werden die Worte „Leitung Personelles“ durch die Worte „Leitung des Fach-bereichs Personal“ ersetzt.

In § 7 Abs. 4 werden die Worte „Leitung Personelles“ durch die Worte „Leitung des Fachbe-reichs Personal“ ersetzt.

§ 12 erhält folgenden neuen Titel:

§ 12. Interner Stellenwechsel

§ 12 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

1 Der interne Stellen- oder Funktionswechsel erfolgt durch den Abschluss eines neuen Ar-beitsvertrags oder durch eine ergänzende schriftliche Vereinbarung. Zuständig auf Seiten der Arbeitgeberin sind die bisherige und die neue Anstellungsinstanz.

§ 13 wird aufgehoben.

§ 15 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

3 Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter und die Leitung des Fachbereichs Personal können das Jahresarbeitszeitmodell durch generelle Weisungen weiter konkretisie-ren.

Nach § 19b wird § 19c eingefügt:

§ 19c. Homeoffice
1 Homeoffice ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen regelmässig einen Teil ihrer Arbeitszeit im Rahmen des Jah-resarbeitszeitmodells ausserhalb des Betriebs zu erbringen.
2 Homeoffice wird auf Antrag der Vorgesetzten von der Anstellungsinstanz bewilligt, sofern sich der Aufgabenbereich dafür eignet und der ausserbetriebliche Arbeitsplatz die erforderli-chen Voraussetzungen erfüllt.
3 In einer Vereinbarung werden die Präsenzzeiten und die maximale Arbeitszeit definiert, die im Rahmen des Homeoffice geleistet werden dürfen. Zuständig ist die Anstellungsinstanz.
4 Die Bestimmungen betreffend Zuschläge für Arbeit in der Nacht sowie an Sonn- und Feier-tagen sind beim Homeoffice nicht anwendbar, sofern die Arbeit nicht ausdrücklich für diese Zeiträume angeordnet wurde.
5 Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter regelt die Einzelheiten in einer Richtlinie.

§ 21 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

1 Für die Erbringung der Arbeitsleistungen gelten folgende Einschränkungen:
a) Die tägliche Arbeitszeit beträgt maximal 12 Stunden.
b) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 50 Stunden.
c) Nach spätestens sechs Stunden Arbeitszeit erfolgt eine unbezahlte Pause, welche min-destens 45 Minuten dauert und es Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlaubt, den Arbeitsplatz zu verlassen.
d) Abend-, Nacht-, Samstags- oder Sonn- und Feiertagsarbeit darf nur ausnahmsweise ge-leistet werden. Diese muss den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglichst früh im Voraus angezeigt werden. Vorbehalten bleibt § 19 Abs. 1 Satz 2.
e) Die tägliche Arbeitszeit von Jugendlichen unter zwanzig Jahren und von Lernenden be-trägt maximal 9 Stunden pro Tag.
f) Bei der Einteilung der Arbeitszeit ist auf die persönlichen und familiären Verpflichtungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angemessen Rücksicht zu nehmen.

Nach Abs. 1 wird folgender neuer Abs. 1bis eingefügt:

1bis Abweichungen von den Einschränkungen gemäss Abs. 1 Bst. a, b, c und e müssen von den Vorgesetzen genehmigt werden.

In § 21 Abs. 2 wird das Wort „lit.“ durch das Wort „Bst.“ ersetzt.

§ 22 inkl. Titel erhält folgende neue Fassung:

§ 22. Jahresarbeitszeitsaldo und Bandbreiten der Arbeitszeitschwankungen
1 Die effektiv geleistete Arbeitszeit soll pro Kalenderjahr der hochgerechneten wöchentlichen Arbeitszeit gemäss § 16 dieses Reglements entsprechen.
2 Führen Arbeitszeitschwankungen zu Mehr- oder Minderleistungen, dürfen diese jeweils am Monatsende maximal plus 40 respektive minus 40 Stunden erreichen.
3 Mehrleistungen von über 40 Stunden verfallen, sofern sie nicht als betrieblich bedingt vom oder von der direkten Vorgesetzten genehmigt wurden. Bei Minderleistungen erfolgt ab der 41. Stunde ein entsprechender Lohnabzug.
4 Wenn es die Interessen des Betriebs erfordern, können die direkten Vorgesetzten unter Berücksichtigung von § 21 dieses Reglements zeitweilig die Bandbreite der Arbeitszeit-schwankungen bis zu plus 80 Stunden erweitern.
5 Im gleichen Sinne kann die Anstellungsinstanz auf schriftlichen Antrag der Vorgesetzten die Bandbreite der Arbeitszeitschwankungen auf plus 120 respektive minus 60 Stunden er-weitern. Mit dem Antrag muss ein Vorschlag unterbreitet werden, mit welchen Massnahmen der Jahreszeitsaldo im Umfang von Abs. 2 innert nützlicher Frist wieder erreicht werden soll.
5bis Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für bestimmte Funktionen oder Funkti-onsgruppen gemäss § 15 Abs. 4 sowie für Teilzeitbeschäftigte gemäss § 22a dieses Regle-ments.

§ 22a inkl. Titel erhält folgende neue Fassung:

§ 22a. Jahresarbeitszeitsaldo für Teilzeitbeschäftigte
1 Für Teilzeitbeschäftigte gelten grundsätzlich bezüglich der maximalen Abweichung die gleichen Werte wie für Vollzeitbeschäftigte.
2 Betragen die Mehrleistungen mehr als plus 20 bzw. minus 20 Stunden, überprüfen die be-troffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihren Vorgesetzten die geplanten Arbeiten.
3 Sollen Teilzeitbeschäftigte über einen längeren Zeitraum betrieblich bedingte Mehrleistun-gen erbringen, kann die Anstellungsinstanz einen befristeten Zusatzvertrag vereinbaren. Dauern die Mehrleistungen mehr als vier Monate, ist das Pensum anzupassen.
4 Wenn aus betrieblichen Gründen ein Zusatzvertrag gemäss Abs. 3 nicht sinnvoll ist, weil der zusätzliche Arbeitseinsatz zeitlich nicht planbar ist, kann die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter eine Barvergütung vereinbaren.
5 Insgesamt darf die Mehrarbeit das Pensum einer Vollzeitbeschäftigung nicht übersteigen.
6 Betragen die Pensen weniger als 50%, kann die Anstellungsinstanz die Bandbreiten der Arbeitszeitschwankungen gemäss § 22 dieses Reglements anpassen. Die Einschränkung muss den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einen Monat im Voraus schriftlich mitgeteilt werden.

Nach § 22a wird § 22b eingefügt:

§ 22b. Steuerung des Jahresarbeitszeitsaldos
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten einmal monatlich einen Auszug über die geleistete Arbeitszeit. Den Abteilungsleitenden wird periodisch ein Monitoring zur Verfügung gestellt.
2 Mindestens zweimal pro Jahr besprechen die direkten Vorgesetzten mit ihren Mitarbeite-rinnen und Mitarbeitern die Arbeitszeitplanung.
3 Weicht die effektiv geleistete Arbeitszeit erheblich von der Arbeitszeitplanung ab, treffen die direkten Vorgesetzten nach Anhörung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die notwendigen Massnahmen.
4 Sie können die Bandbreite der Arbeitszeitschwankungen gemäss § 22 Abs. 2 hiervor auf plus 20 oder minus 20 Stunden herabsetzen. Eine solche Einschränkung muss den Mitar-beiterinnen und Mitarbeitern mindestens einen Monat im Voraus schriftlich mitgeteilt werden.

§ 23 erhält folgende neue Fassung:

1 Mehrleistungen sind in der Regel durch Freizeit zu kompensieren. Die Kompensation kann stunden- oder tageweise erfolgen.
2 Die Kompensation darf den Bezug des Ferienguthabens des laufenden Kalenderjahrs nicht beeinträchtigen.
3 Der Abbau positiver Arbeitszeitsaldi ist wie die Zeiteinteilung gemäss § 20 dieses Regle-ments mit den direkten Vorgesetzten abzusprechen.
4 Ist eine Kompensation betriebsbedingt nicht oder nur teilweise möglich, kommt § 23a zur Anwendung.

Nach § 23 wird § 23a eingefügt:

§ 23a. Barvergütung
1 Können Mehrleistungen im Ausnahmefall betriebsbedingt in den nächsten 12 Monaten nicht kompensiert werden, kann die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter bzw. die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident als Anstellungsinstanz auf schriftlichen Antrag der Vorgesetzten und nach Rücksprache mit der Leitung des Fachbereichs Personal eine Barvergütung bewilligen.
2 Für Mehrleistungen der Gemeindeverwalterin oder des Gemeindeverwalters gewährt der Gemeinderat nur im Ausnahmefall eine Barvergütung gemäss Abs. 1.

In § 32 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Leitung Personelles“ durch die Worte „Leitung des Fachbereichs Personal“ ersetzt.

§ 37 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:

4 Hinsichtlich der Tragung der Kurskosten und weiterer Spesen entscheidet die Anstellungs-instanz nach Rücksprache mit der Leitung des Fachbereichs Personal im Rahmen ihrer Fi-nanzkompetenzen und des Spesenreglements.

In § 38 Abs. 1 werden die Worte „Leitung Personelles“ durch die Worte „Leitung des Fach-bereichs Personal“ ersetzt.

Nach § 39 Abs. 1 wird ein neuer Abs. 1bis eingefügt:

1bis Der Bezug des Ferienguthabens des laufenden Kalenderjahrs und der Abbau älterer Fe-rienguthaben sind zu berücksichtigen.

In § 51 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Leitung Personelles“ durch die Worte „Leitung des Fachbereichs Personal“ ersetzt.

§ 51a erhält folgende neue Fassung:

1 Die Arbeitgeberin richtet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihr Arbeitsverhältnis in Folge einer vorzeitigen oder ordentlichen Pensionierung beenden, ein Abschiedsgeschenk bis zum Wert von CHF 300 aus.
2 Zuständig ist die Leitung des Fachbereichs Personal.

In § 55 Abs. 2 werden die Worte „Leitung Personelles“ durch die Worte „Leitung des Fach-bereichs Personal“ ersetzt.

§ 57 erhält folgenden neuen Titel:

§ 57. Leitung des Fachbereichs Personal

In § 57 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Leitung Personelles“ durch die Worte „Leitung des Fachbereichs Personal“ ersetzt.

In § 57 Abs. 2 werden die Worte „Leitung Personelles“ durch die Worte „Leitung des Fach-bereichs Personal“ ersetzt.

In § 58 Abs. 1 werden in den Sätzen 1 und 2 die Worte „Leitung Personelles“ durch die Worte „Leitung des Fachbereichs Personal“ ersetzt.

In § 60 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Leitung Personelles“ durch die Worte „Leitung des Fachbereichs Personal“ ersetzt.

Der Titel XI. erhält folgende neue Fassung:

XI. Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 66 erhält folgenden neuen Titel:

§ 66. Ergänzende Richtlinien und Weisungen

In § 66 Abs. 1 werden die Worte „Leitung Personelles“ durch die Worte „Leitung des Fach-bereichs Personal“ ersetzt.

Nach § 66 werden die §§ 66a und 66b eingefügt:

§ 66a. Saldierung allfälliger positiver Mehrleistungsguthaben per 31.12.2015
1 Sollten Mehrleistungsguthaben im 2015 aus betrieblichen Gründen nicht oder nur teilweise durch Freizeit kompensiert werden können, werden die Jahresarbeitszeitsaldi von über 20 Stunden für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter per 31.12.2015 auf 20 Stunden gekürzt.
2 Die gekürzten Mehrleistungen werden durch eine einmalige Barvergütung abgegolten.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Regelungen für einzelne Funktionen oder Funktions-gruppen mit besonders starken saisonalen Schwankungen.

§ 66b. Beschäftigung im Pensionierungsalter
1 Bis Ende 2015 bewilligt die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter bzw. die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident auf Antrag der Anstellungsinstanz und nach Rücksprache mit der Leitung des Fachbereichs Personal Vertragsverlängerungen oder Neuanstellungen gemäss § 39 Abs. 2 der Personalordnung.

II.

Diese Änderung wird publiziert; sie wird am 1. Januar 2015 wirksam.


Im Namen des Gemeinderats

Der Präsident: Hansjörg Wilde
Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli

 

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