Personalreglement - Änderung vom 19. April 2016

26. Apr 2016

Der Gemeinderat Riehen beschliesst:

I.
Personalreglement vom 16. Juli 2002  ) (Stand 1. Januar 2015) wird wie folgt geändert:

§  2 Abs. 2 (geändert)
2 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter sowie die Abteilungsleitenden und die Leitung des Fachbereichs Personal können das vorliegende Reglement in ihrem Verantwortungsbereich durch generelle Weisungen konkretisieren.

§  5a Abs. 4 (geändert)
4 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter regelt gemeinsam mit der Leitung des Fachbereichs Personal die Aufbewahrung von Personalakten und das Zugriffsrecht in einer Richtlinie.

§  7 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)
1 Der Gemeinderat entscheidet über die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters, der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, der Abteilungsleitenden sowie der Leitungen der Stabsstellen.
2 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter sowie die Generalsekretärin oder der Generalsekretär entscheiden in ihrem Zuständigkeitsbereich über die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche direkt den Abteilungsleitenden und den Leitungen der Stabsstellen unterstellt sind. Bei der Anstellung, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, welche eine Kostenstelle leiten oder als Produktverantwortliche tätig sind, ist die Zustimmung des zuständigen Mitglieds des Gemeinderats notwendig.
3 Die Abteilungsleitenden entscheiden über die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals der Verwaltung.

§  14 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert)
1 Bei Vorliegen von betrieblichen Umständen kann im Ausnahmefall eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die ordentliche Altersgrenze gemäss der geltenden Pensionskassenregelung bis maximal zwei Jahre vereinbart werden.
3 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident bewilligt auf Antrag der Anstellungsinstanz und nach Rücksprache mit der Leitung des Fachbereichs Personal die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses.
4 Unter den Bedingungen von Abs. 1 und 2 vorstehend können auch neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die ordentliche Altersgrenze erreicht haben, befristet eingestellt werden.

§  15. Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert)
3 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter und die Leitung des Fachbereichs Personal können das Jahresarbeitszeitmodell durch generelle Weisungen weiter konkretisieren.
4 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter kann für gewisse Funktionen oder Funktionsgruppen Weisungen erlassen, die vom Grundmodell der Jahresarbeitszeit abweichen. Im Schulbereich regelt das Schulrecht die Zuständigkeiten für abweichende Regelungen.

§  19c. Abs. 5 (geändert)
5 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter regelt die Einzelheiten in einer Richtlinie.

§  19d (neu)
Vertrauensarbeitszeit
1 Für die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter sowie für die Generalsekretärin oder den Generalsekretär gilt die Vertrauensarbeitszeit. Sie sind von der Erfassung der Arbeitszeit gemäss § 17 befreit.
2 Die Vertrauensarbeitszeit orientiert sich an der Jahresarbeitszeit auf der Basis von 41,5 Stunden pro Woche.
3 Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden soll nicht überschritten werden. Die Aufgaben sind so zu organisieren, dass genügend Ruhe- und Erholungszeit gewährleistet ist.
4 Die §§ 18 Abs. 1 und 2, 19 bis 19b sowie 21 bis 23a kommen nicht zur Anwendung.
5 Abwesenheiten in Folge von Ferien, unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit oder bezahltem Urlaub sind zu dokumentieren.
6 Die Arbeitsbelastung wird regelmässig mit der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten besprochen und schriftlich festgehalten. Bei einer länger dauernden Überbeanspruchung trifft der Gemeinderat entsprechende Massnahmen.

§  20 Abs. 3 (geändert)
3 Die Anstellungsinstanz ist befugt, im Sinne von Abs. 2 lit. a bis c hiervor bestimmte Präsenzzeiten für einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuordnen. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist davon in Kenntnis zu setzen. § 15 Abs. 3 und 4 dieses Reglements bleiben vorbehalten.

§  22a Abs. 4 (geändert)
4 Wenn aus betrieblichen Gründen ein Zusatzvertrag gemäss Abs. 3 nicht sinnvoll ist, weil der zusätzliche Arbeitseinsatz zeitlich nicht planbar ist, kann die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter eine Barvergütung vereinbaren.

§  23a Abs. 2 (aufgehoben)
2 Aufgehoben.

§  30 Abs. 2 (geändert)
2 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter erklärt zwei weitere Tage für arbeitsfrei.

§  51b Abs. 1 (geändert)
1 Auf Antrag der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters genehmigt der Gemeinderat einen Katalog von freiwilligen Nebenleistungen mit entsprechendem Budgetrahmen.

§  57 Abs. 2 (geändert)
2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Leitung des Fachbereichs Personal fachliche Weisungskompetenz. Die Funktion ist direkt der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter unterstellt.

§  63 Abs. 1 (geändert)
1 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter sowie die Abteilungsleitenden sorgen für eine gebührende Orientierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§  65 Abs. 1 (geändert)
1 Beim Erlass von Beschlüssen des Gemeinderats und von generellen Weisungen der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters, welche eine Vielzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betreffen, werden Personalverbände und Personalausschüsse angehört. Weichen der Gemeinderat bzw. die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter von deren Stellungnahmen ab, so begründen sie ihre Haltung auf Verlangen schriftlich.

§  66 Abs. 1 (geändert)
1 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter erlässt gemeinsam mit der Leitung des Fachbereichs Personal ergänzende Weisungen oder Richtlinien.

§  66b.
Aufgehoben.

II. Änderung anderer Erlasse
Keine Änderung anderer Erlasse.

III. Aufhebung anderer Erlasse
Keine Aufhebung anderer Erlasse.

IV. Schlussbestimmung
Diese Änderung wird publiziert. Sie wird am 1. Juli 2016 wirksam.

Im Namen des Gemeinderats
Der Präsident: Hansjörg Wilde
Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli

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