05. Mär 2014
Vom 26. Februar 2014
Der Einwohnerrat Riehen erlässt auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Publikumsdienste, Behörden und Finanzen (SPBF), gestützt auf § 21 der Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 28. November 2002, folgende Ordnung:
§ 1. Bestand
1Für die Spezialfinanzierung von Energiesparmassnahmen an Gemeindeliegenschaften wird ein zweckgebundener Energiesparfonds gebildet.
§ 2. Zweck
1Aus dem Energiesparfonds werden Massnahmen finanziert, welche die Energie- oder Ressourceneffizienz von Liegenschaften im Finanz- oder Verwaltungsvermögen der Gemeinde verbessern.
2Massnahmen, welche den ordentlichen Instandsetzungsrückstellungen der betroffenen Gebäude belastet werden können, dürfen nicht aus dem Energiesparfonds finanziert werden.
§ 3. Einlagen
1Der Energiesparfonds wird zu Lasten der Jahresrechnung 2013 mit einem Betrag von 2 Millionen Franken geäufnet. Anschliessend werden dem Fonds jährlich maximal 0.5% der Netto-Steuererträge der Einwohnergemeinde gemäss Jahresrechnung zugewiesen.
2Die Verzinsung des Fondskapitals erfolgt gemäss § 21 Abs. 4 der Finanzhaushaltordnung.
3Über die konkrete Mittelzuweisung entscheidet der Gemeinderat mit der Jahresrechnung. Er berücksichtigt dabei den Geschäftsgang der Gemeinde.
§ 4. Entnahmen
1Die Zuständigkeit für Entnahmen aus dem Energiesparfonds richtet sich nach den ordentlichen Ausgabenkompetenzen der §§ 36 und 37 der Gemeindeordnung.
§ 5. Rechenschaft
1Der Fonds wird in der laufenden Rechnung ausgewiesen. Der Gemeinderat legt mit der Rechnung Rechenschaft ab über Stand und Verwendung der Fondskapitalien.
Schlussbestimmung
Diese Ordnung wird publiziert und unterliegt dem Referendum. Sie wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam.
Riehen, 26. Februar 2014
Im Namen des Einwohnerrats
Der Präsident: Heinrich Ueberwasser
Das Ratssekretariat: Katja Christ
(Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2014)