Nichtzustandekommen der Initiative „Für eine Fussgängerzone im Dorfkern“

19. Nov 2011

Die Gemeindeverwaltung hat gestützt auf die §§ 34 und 35 der Ordnung der politischen Rechte verfügt:

Die im Kantonsblatt vom 6. November 2010 veröffentlichte Initiative „Für eine Fussgängerzone im Dorfkern“ ist nicht zustande gekommen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung innert zehn Tagen seit Veröffentlichung im Kantonsblatt beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen.

Riehen, 15. November 2011

Gemeinderat Riehen
 

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