Geschäftsordnung des Einwohnerrats der Einwohnergemeinde Riehen

06. Feb 2015

Änderung vom 28. Januar 2015

Der Einwohnerrat Riehen beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Finanzkoordinationskommission (FiKoKo):

I.
Geschäftsordnung des Einwohnerrats der Einwohnergemeinde Riehen vom 24. Oktober 2002  ) (Stand 3. Oktober 2014) wird wie folgt geändert:

§  36 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert)
2 Eine Motion ist 20 Tage vor einer Einwohnerratssitzung dem Ratssekretariat schriftlich und durch mindestens ein Mitglied des Einwohnerrats unterzeichnet einzureichen. Sie wird zusammen mit der Stellungnahme des Gemeinderats für die übernächste Einwohnerratssitzung traktandiert.
3 Der Einwohnerrat entscheidet über die Überweisung. Er kann eine Motion auch als Anzug überweisen. Wenn weder aus dem Rat noch seitens des Gemeinderats dagegen opponiert wird, gilt sie als überwiesen. Eine überwiesene Motion kann nicht mehr zurückgezogen werden.
4 Der Gemeinderat unterbreitet eine entsprechende Vorlage innert 12 Monaten. Diese Frist kann aufgrund eines Zwischenberichts um ein Jahr verlängert werden.

§  38 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert), Abs. 5 (geändert), Abs. 6 (geändert)
Planungsauftrag (Überschrift geändert)
1 Mit einem Planungsauftrag nimmt der Einwohnerrat Einfluss auf die beabsichtigte Wirkung und die wirkungsorientierte Aufgabenerfüllung, namentlich auf den Politikplan, auf die Leistungsaufträge, auf die Globalkredite sowie auf Menge und Qualität der Leistungen.
2 Der Planungsauftrag verpflichtet den Gemeinderat, entweder
a) (neu) dem Einwohnerrat eine Vorlage zu einem Geschäft zu unterbreiten, welches in die Zuständigkeit des Einwohnerrats fällt, oder
b) (neu) zu prüfen und zu berichten, ob eine Massnahme im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats zu treffen sei.
3 Ein Planungsauftrag ist durch wenigstens ein Mitglied des Einwohnerrats oder durch eine Kommission mindestens 20 Tage vor einer Einwohnerratssitzung schriftlich und unterzeichnet dem Ratssekretariat einzureichen. Er wird zusammen mit der Stellungnahme des Gemeinderats für die übernächste Einwohnerratssitzung traktandiert.
4 Der Einwohnerrat entscheidet über die Überweisung. Er kann den Planungsauftrag abändern und, falls nicht bereits der eingereichte Auftrag eine Frist enthält, dem Gemeinderat eine angemessene Frist zur Erledigung setzen. Der Gemeinderat kann zum Auftrag Stellung nehmen und Anträge stellen.
5 Der Gemeinderat unterbreitet dem Einwohnerrat innert der gesetzten Frist je nach Inhalt des Planungsauftrags die verlangte Vorlage oder einen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung, in dem er gegebenenfalls auch darlegt, aus welchen Gründen er dem Begehren nicht folgen will. Die Frist für die Erfüllung des Planungsauftrags kann aufgrund eines Zwischenberichts verlängert werden.
6 Der Planungsauftrag gilt als erledigt, wenn der Gemeinderat dem Einwohnerrat die Vorlage unterbreitet oder über das Ergebnis seiner Prüfung berichtet. Der Einwohnerrat entscheidet, ob er den Planungsauftrag abschreiben oder stehen lassen will.

§  39 Abs. 2 (geändert)
2 Interpellationen müssen schriftlich und durch mindestens ein Mitglied des Einwohnerrats unterzeichnet spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung bis 12 Uhr beim Ratssekretariat eingetroffen sein. Sie werden den Ratsmitgliedern sofort zugestellt.

II. Änderung anderer Erlasse
Keine Änderung anderer Erlasse.

III. Aufhebung anderer Erlasse
Keine Aufhebung anderer Erlasse.

IV. Schlussbestimmung
Diese Änderung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Änderung sofort wirksam.

Im Namen des Einwohnerrats
Der Präsident: Jürg Sollberger
Die Ratssekretärin: Katja Christ

Ablauf der Referendumsfrist: 8. März 2015
 

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