04. Mai 2010
Änderung vom 28. April 2010
Der Einwohnerrat Riehen beschliesst auf Antrag des Gemeinderats sowie des Ratsbüros des Einwohnerrats:
I.
Die Geschäftsordnung des Einwohnerrats der Einwohnergemeinde Riehen vom 24. Oktober 2002 wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 wird das Wort „schlägt“ durch das Wort „legt“ und das Wort „vor“ durch das Wort „fest“ ersetzt.
In § 2 Abs. 2 wird das Wort „vorgeschlagene“ gestrichen.
In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Register“ durch das Wort „Verzeichnis“ ersetzt.
§ 16 erhält folgende neue Fassung:
§ 16. Die Verhandlungen des Einwohnerrats werden auf Tonträger aufgezeichnet. Zudem wird ein schriftliches Beschlussprotokoll erstellt.
2 Das Beschlussprotokoll enthält
- die Traktandenliste
- die Namen der Anwesenden
- Gegenstand und Ergebnisse von Abstimmungen über Sachanträge
- Ergebnisse von Wahlen.
3 Das Beschlussprotokoll wird auf der Website der Gemeinde veröffentlicht.
4 Das Tonprotokoll kann in der Gemeindeverwaltung abgehört werden.
§ 18 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
§ 18. Das Ratsbüro entscheidet, ob Vorlagen und Berichte des Gemeinderats zuerst im Plenum behandelt oder durch eine oder gegebenenfalls mehrere Kommissionen vorberaten werden. In der Regel werden diese Geschäfte durch die zuständige Sachkommission oder, falls das Geschäft in deren Zuständigkeitsbereich fällt, durch die Geschäftsprüfungskommission oder die Finanzkoordinationskommission vorberaten.
In § 19 werden nach dem Wort „Gremiums“ die Worte „(Gemeinderat oder Kommissionen)“ samt Klammer eingefügt.
§ 20 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
2 Ist das Geschäft durch eine Kommission vorberaten worden, erhalten nach den Mitgliedern des Gemeinderats die zur Berichterstattung bestimmten Mitglieder der Kommission das Wort. Es folgen die Fraktions- und anschliessend die Einzelvoten. Nach der Debatte erhalten Kommission und Gemeinderat Gelegenheit für ein Schlussvotum.
§ 21 erhält folgende neue Fassung:
§ 21. Sachanträge betreffen Annahme, Änderung oder Ablehnung einer Vorlage oder einzelner Teile davon. Änderungsanträge sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich und unterzeichnet einzureichen; einfach erfassbare Anträge können auch mündlich gestellt werden.
§ 27 erhält folgende neue Fassung:
§ 27. Bei der Beratung einer Ordnung oder eines Leistungsauftrags wird frühestens in der folgenden Sitzung eine zweite Lesung durchgeführt, sofern nicht zwei Drittel der im Saal anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Verzicht auf zweite Lesung zustimmen.
In § 32 werden nach den Worten „Mehr der“ die Worte „im Saal anwesenden“ eingefügt.
§ 39 erhält folgende neue Fassung:
§ 39. Mit einer Interpellation wird der Gemeinderat verpflichtet, in der folgenden Sitzung mündlich Auskunft über eine die Gemeinde betreffende Angelegenheit zu geben. Die Interpellation soll aus wenigen kurzen und prägnanten Fragen bestehen.
2 Interpellationen müssen schriftlich und durch mindestens ein Mitglied des Einwohnerrats unterzeichnet spätestens am fünften Tag vor der Sitzung bis 12 Uhr beim Ratssekretariat eingetroffen sein. Sie werden den Ratsmitgliedern sofort zugestellt.
3 Bei der Behandlung einer Interpellation kann das interpellierende Ratsmitglied seinen Vorstoss begründen. Nach der Beantwortung durch den Gemeinderat kann Antrag auf Diskussion gestellt werden. Zum Abschluss erklärt das interpellierende Ratsmitglied kurz, ob es von der Antwort befriedigt ist oder nicht. Dem Gemeinderat steht das Recht auf eine knappe Erwiderung zu. Damit gilt eine Interpellation als erledigt.
In § 42 Abs. 1 wird nach den Worten „des Rats und“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
In § 43 werden die Abs. 4 und 5 durch folgende neuen Abs. 4 bis 6 ersetzt:
4 Der Geschäftsprüfungskommission steht das Recht auf Akteneinsicht zu, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist. Sie trifft Vorkehrungen zum Geheimnisschutz.
5 Behördenmitglieder und Mitarbeitende der Gemeinde sind ihr gegenüber auskunftspflichtig.
6 Die Geschäftsprüfungskommission erstattet mindestens einmal pro Jahr Bericht über ihre Feststellungen und stellt Antrag.
Es wird ein neuer § 43a eingefügt:
Finanzkoordinationskommission
§ 43a. Die Finanzkoordinationskommission besteht aus der Statthalterin oder dem Statthalter des Einwohnerrats als Vorsitz sowie den Präsidentinnen oder Präsidenten der Geschäftsprüfungskommission und der Sachkommissionen. Die Kommissionspräsidien können sich durch die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vertreten lassen.
2 Die Finanzkoordinationskommission berät zuhanden des Einwohnerrats das jährliche Produktsummenbudget und den Steuerfuss sowie weitere finanzpolitische Fragen.
§ 45 erhält folgende neue Fassung:
§ 45. Die Kommission für Volksanregungen und Petitionen besteht aus je einem Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen. Sie behandelt die ihr überwiesenen Volksanregungen und Petitionen und erstattet dem Einwohnerrat innert sechs Monaten Bericht und stellt Antrag.
2 Liegt ein Begehren nicht im Zuständigkeitsbereich des Einwohnerrats, so beantragt die Kommission dem Einwohnerrat die Überweisung an den Gemeinderat.
§ 46 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
2 Er bestimmt in seiner konstituierenden Sitzung Anzahl und Grösse der Kommissionen und weist jeder Sachkommission einen oder mehrere Politikbereiche zu. Die Kommissionen sollen in der Regel nicht weniger als fünf und nicht mehr als neun Mitglieder aufweisen. Der Einwohnerrat kann die Zuweisung der Politikbereiche im Verlauf einer Amtsdauer verändern.
In § 47 Abs. 3 wird das Wort „Probleme“ durch das Wort „Themen“ ersetzt.
§ 48 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
3 Die Kommissionen laden in der Regel eine Vertretung des Gemeinderats und der Verwaltung zu ihren Sitzungen ein.
Es wird ein neuer § 49a eingefügt:
Parlamentarische Untersuchungskommission
§ 49a. Der Einwohnerrat kann im Rahmen seines Oberaufsichtsrechts für die Abklärung besonderer Vorkommnisse von grosser Tragweite nach Anhörung des Gemeinderats eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.
2 Die Einsetzung der Kommission bedarf eines qualifizierten Mehrs von mindestens 27 Mitgliedern des Einwohnerrats.
3 Der Einwohnerrat gibt der Kommission auf Antrag des Ratsbüros einen inhaltlich klar umschriebenen, zeitlich limitierten Auftrag, bestimmt ihre Grösse und wählt die Mitglieder und das Präsidium. Jede Fraktion hat Anspruch auf einen Sitz.
4 Soweit in der gleichen Sache noch Aufträge an andere Kommissionen bestehen, fallen sie mit der Einsetzung der Untersuchungskommission dahin.
5 Für die Untersuchungsbefugnisse, den Beizug von Sachverständigen, die Anhörung von Zeuginnen und Zeugen und Auskunftspersonen sowie das rechtliche Gehör der betroffenen Behörden und Personen sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Basel-Stadt sinngemäss anwendbar.
6 Die Mitglieder der Untersuchungskommission und die weiteren beteiligten Personen sind an das Amtsgeheimnis gebunden und unterliegen der Strafdrohung des Art. 320 des schweizerischen Strafgesetzbuchs.
§ 50 erhält folgende neue Fassung:
§ 50. Der Einwohnerrat wählt in der konstituierenden Sitzung auf die gesamte Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder der ständigen Kommissionen sowie allfällige Delegierte in andere Gremien.
2 Die Zusammensetzung der Finanzkoordinationskommission richtet sich nach § 43a.
3 Bei der Zusammensetzung der Kommissionen berücksichtigt der Einwohnerrat, soweit nicht besondere Gründe vorliegen, die Stärke der Fraktionen.
In § 51 erhält der zweite Satz folgende neue Fassung:
Bis zur Wahl des Präsidiums führt das Ratssekretariat den Vorsitz.
In § 52 Abs. 1 werden die Worte „eine Sitzung einberufen“ durch die Worte „die Einberufung einer Sitzung verlangen“ ersetzt.
§ 53 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
2 Das Ratssekretariat sorgt für die Protokollführung. Über die Sitzungen wird ein erweitertes Beschlussprotokoll erstellt. Es enthält mindestens die Namen der Anwesenden und die Traktandenliste, die Hauptgesichtspunkte der Diskussion sowie Gegenstand und Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen.
§ 53 erhält einen neuen Abs. 3:
3 Das Protokoll wird in der Regel im Entwurf dem Kommissionspräsidium zugestellt. Werden innert fünf Tagen keine Einwendungen erhoben, so wird es auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Einwohnerrats, dem Ratssekretariat, dem Gemeinderat und den an der Sitzung Teilnehmenden zugestellt. Die formelle Genehmigung erfolgt in der nächsten Kommissionssitzung.
§ 54 erhält folgende neue Fassung:
§ 54. Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
2 Mitglieder des Einwohnerrats und des Gemeinderats dürfen über den Verlauf der Beratungen, nicht aber über die Voten einzelner Kommissionsmitglieder informiert werden.
3 Aktuelle Kommissionsakten stehen den Kommissionsmitgliedern, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Einwohnerrats, dem Ratssekretariat, dem Gemeinderat und den an der Kommissionsarbeit beteiligten Mitarbeitenden der Verwaltung zur Verfügung.
4 Akten über die im Einwohnerrat bereits behandelten Geschäfte können von allen Mitgliedern des Einwohnerrats eingesehen werden. Das Ratsbüro kann nach Rücksprache mit dem Kommissionspräsidium weitergehende Akteneinsicht bewilligen.
5 Beschliesst eine Kommission für ihre gesamte Tätigkeit oder Teile davon Geheimhaltung, so gelten Abs. 2 bis 4 nicht. Die Kommission bestimmt, wem das Protokoll zugestellt wird. Bei Zuwiderhandlungen ordnet das Ratsbüro die nötigen Massnahmen an.
6 Vorbehalten bleiben übergeordnete Bestimmungen des Informations- und Datenschutzrechts.
§ 55 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
§ 55. Der Gemeinderat unterstützt die Arbeit der Kommissionen und stellt ihnen auf Verlangen die für ihre Aufgabe benötigten Unterlagen, Berichte sowie Fachkenntnisse von Mitarbeitenden der Gemeinde zur Verfügung, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Das Ratssekretariat steht den Kommissionen zur Verfügung.
In § 56 Abs. 1 werden im 1. Satz nach dem Wort „Einwohnerrat“ die Worte „in der Regel schriftlich“ eingefügt.
In § 57 werden die Worte „Protokoll (§ 16 Abs. 1)“ gestrichen. Zusätzlich erhält § 57 folgenden 2. Satz:
„Für die Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten ist § 51 Abs. 2 massgeblich.“
II.
Diese Änderung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Änderung sofort wirksam.
Im Namen des Einwohnerrats
Der Präsident: Thomas Meyer
Der Sekretär: Andreas Schuppli
(Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juni 2010)
Teilrevision der Gemeindeordnung
Die vom Einwohnerrat ebenfalls am 28. April 2010 beschlossene Teilrevision der Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes wird der Änderungsbeschluss deshalb erst nach Vorliegen dieser Genehmigung publiziert werden.
Riehen, 3. Mai 2010
Der Ratssekretär:
Andreas Schuppli
Datum der Neuigkeit 4. Mai 2010