16. Jun 2010
Änderung vom 28. April 2010
Der Einwohnerrat Riehen beschliesst auf Antrag des Gemeinderats sowie des Ratsbüros des Einwohnerrats:
I.
Die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002 wird wie folgt geändert:
Es wird ein neuer § 3a eingefügt:
Offenlegung der Interessenbindungen
§ 3a. Die Mitglieder des Gemeinderats und des Einwohnerrats legen, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses, ihre Interessenbindungen in einem Verzeichnis offen.
2 Das Ratssekretariat hält das Verzeichnis auf dem aktuellen Stand.
3 Das Verzeichnis der Interessenbindungen kann beim Ratssekretariat eingesehen werden und wird jeweils zu Beginn des ersten und dritten Jahres einer Amtsperiode publiziert.
§ 6 samt Titel erhält folgende neue Fassung:
Information von Amtes wegen
§ 6. Behörden und Verwaltung pflegen eine aktive und transparente Informationspolitik. Sie informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit und über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse.
2 Beschlüsse und Wahlen, die der Publikationspflicht unterstehen, werden im Kantonsblatt veröffentlicht. Sie können auch im Internet publiziert werden.
3 Der Gemeinderat regelt die Informationstätigkeit der Verwaltung.
§ 7 samt Titel erhält folgende neue Fassung:
Informationszugangsrecht
§ 7. Das Informationszugangsrecht und dessen Einschränkungen richten sich nach dem übergeordneten Recht, insbesondere dem Informations- und Datenschutzrecht.
§ 12 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
§ 12. Beschlüsse des Einwohnerrats werden unter Vorbehalt von Abs. 2 der Gesamtheit der Stimmberechtigten unterbreitet, wenn
a) dies von wenigstens 500 Stimmberechtigten innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Beschlusses schriftlich beim Gemeinderat verlangt wird,
b) der Einwohnerrat dies so beschliesst oder
c) wenn das kantonale Recht ein obligatorisches Referendum vorsieht.
In § 14 wird ein neuer Abs. 3 eingefügt:
3 Ist der Einwohnerrat für ein als Volksanregung eingereichtes Begehren nicht zuständig, so leitet er dieses an den Gemeinderat weiter. Abs. 2 gilt in diesem Fall analog.
Dadurch wird der bisherige Abs. 3 zum neuen Abs. 4.
§ 18 erhält einen neuen Abs. 4:
4 Vorbehalten bleibt die Festlegung weiterer Unvereinbarkeiten in einer Ordnung oder einem vom Einwohnerrat zu genehmigenden Vertrag.
In § 21 Abs. 3 Bst. b) werden nach den Worten „ Erhebung von“ die Worte „Steuern und anderen“ eingefügt.
§ 21 Abs. 3 erhält die neuen Bst. m) bis p):
m) Beschlussfassung über die Einreichung eines Begehrens auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen im Kanton gemäss § 66 Abs. 1 der Kantonsverfassung,
n) Beschlussfassung über die Aufteilung und Neueinteilung der Gemeinde oder den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde gemäss § 58 Abs. 2 der Kantonsverfassung,
o) Beschlussfassung über die massgebliche Beteiligung der Gemeinde an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmen,
p) Genehmigung der Gründungsvereinbarungen und -statuten von Zweckverbänden und Anstalten sowie deren wesentlichen Änderungen.
§ 24 Abs. 3 Bst. i) erhält folgende neue Fassung:
i) kann er für Übertretungen seiner Reglemente Bussen bis zum Betrag von CHF 500 vorsehen,
§ 24 Abs. 3 erhält einen neuen Bst. j):
j) beschliesst er über die Aufnahme von Darlehen und Gemeindeanleihen.
§ 25 Abs. 1 erhält einen neuen Bst. f):
f) Finanzkoordinationskommission
In § 35 Abs. 1 Bst. b) werden die Worte „zu Investitionen“ gestrichen.
§ 35 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
3 Verpflichtungskredite sind insbesondere Ausgabenbeschlüsse zur Schaffung von Vermögenswerten mit mehrjähriger Nutzungsdauer.
In § 37 Abs. 1 Bst. e) werden die Worte „1 Million“ durch die Worte „2 Millionen“ ersetzt.
In § 39 Abs. 2 werden nach dem Wort „Rechnungsmodell“ die Worte „und in Anlehnung an die internationalen Standards der Rechnungslegung“ eingefügt.
II.
Diese Änderung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Änderung sofort wirksam.
Im Namen des Einwohnerrats
Der Präsident: Thomas Meyer
Der Sekretär: Andreas Schuppli
(Ablauf der Referendumsfrist: 18. Juli 2010)
Datum der Neuigkeit 16. Juni 2010