Meierweg - Verkehrspolizeiliche Anordnung, permanente Massnahme

12. Okt 2026

Zur Erhöhung der Schulwegsicherheit wird folgende verkehrstechnische Massnahme erlassen:

Meierweg
- Abschnitt Rebenstrasse – Kilchgrundstrasse:
Begegnungszone (bisher Tempo-30-Zone),
- Abschnitt Paradiesstrasse bis Liegenschaft 52:
Verbot für Motorwagen und Motorräder, Zubringerdienst gestattet (bisher Verbot für Motorwagen und Motorräder, Anwänderverkehr gestattet),
- Abschnitt Liegenschaft 50 bis Rebenstrasse in Fahrtrichtung Rebenstrasse:
Verbot für Motorwagen und Motorräder (bisher Verbot für Motorwagen und Motorräder, Anwänderverkehr gestattet),
- Abschnitt Rebenstrasse bis Bettingerstrasse:
Verbot für Motorwagen und Motorräder, Zubringerdienst gestattet (bisher Verbot für Motorwagen und Motorräder, Berechtigte gestattet).
Meierweg - Plan Nr. 278 / 279

Publikation
in der Riehener Zeitung vom 16.10.2026;
im digitalen Kantonsblatt Basel-Stadt vom 14.10.2026

Gesetzliche Grundlage
Für Zuständigkeit, Signalisation, Beschwerderecht und Ahndung sind massgebend: Strassenver-kehrsgesetz vom 19. Dezember 1958; Signalisationsverordnung vom 5. September 1979; kantonale Verordnung über den Strassenverkehr vom 17. Mai 2011. Die vorstehend publizierte Massnahme ist von den zuständigen kantonalen Behörden genehmigt worden.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung, Abteilung Raumentwicklung und Infrastruktur, kann an den Gemeinderat rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

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