12. Okt 2026
Zur Erhöhung der Schulwegsicherheit wird folgende verkehrstechnische Massnahme erlassen:
Meierweg
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Abschnitt Rebenstrasse – Kilchgrundstrasse:
Begegnungszone
(bisher Tempo-30-Zone),
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Abschnitt Paradiesstrasse bis
Liegenschaft 52:
Verbot für
Motorwagen und Motorräder, Zubringerdienst gestattet (bisher Verbot
für Motorwagen und Motorräder, Anwänderverkehr gestattet),
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Abschnitt Liegenschaft 50 bis
Rebenstrasse in Fahrtrichtung Rebenstrasse:
Verbot für
Motorwagen und Motorräder (bisher Verbot für Motorwagen und
Motorräder, Anwänderverkehr gestattet),
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Abschnitt Rebenstrasse bis
Bettingerstrasse:
Verbot für
Motorwagen und Motorräder, Zubringerdienst gestattet (bisher Verbot für Motorwagen und
Motorräder, Berechtigte gestattet).
Meierweg - Plan Nr. 278 / 279
Publikation
in der Riehener Zeitung vom 16.10.2026;
im digitalen Kantonsblatt Basel-Stadt vom 14.10.2026
Gesetzliche Grundlage
Für
Zuständigkeit, Signalisation, Beschwerderecht und Ahndung sind massgebend:
Strassenver-kehrsgesetz vom 19. Dezember 1958; Signalisationsverordnung vom 5.
September 1979; kantonale Verordnung über den Strassenverkehr vom 17. Mai 2011.
Die vorstehend publizierte Massnahme ist von den zuständigen kantonalen
Behörden genehmigt worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
Verfügungen der Gemeindeverwaltung, Abteilung Raumentwicklung und
Infrastruktur, kann an den Gemeinderat rekurriert werden. Der Rekurs ist innert
10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden.
Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung
einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel zu enthalten hat.