20. Aug 2010
„Parkieren verboten“
auf der Seite der ungeraden Hausnummern
Gesetzliche Grundlage
Für Zuständigkeit, Signalisation, Beschwerderecht und Ahndung sind massgebend: Strassenverkehrs¬gesetz vom 19. Dezember 1958; Signalisationsverordnung vom 5. September 1979; kantonale Verord¬nung über den Strassenverkehr vom 7. Dezember 1964. Die vorstehend publizierte Massnahme ist von den zuständigen kantonalen Stellen genehmigt worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen der Gemeinderverwaltung, Abteilung Tiefbau und Verkehr, kann an den Gemein¬derat rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Re¬kursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegrün¬dung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu ent¬halten hat.
Gemeindeverwaltung Riehen
Abteilung Tiefbau und Verkehr
Riehen, den 16. August 2010
Datum der Neuigkeit 20. Aug. 2010