27. Jun 2016
Der Gemeinderat Riehen beschliesst:
I.
Reglement über das Gehalt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Riehen (Lohnreglement) vom 9. Dezember 20081) (Stand 1. August 2015) wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 (geändert)
1 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter erlässt gemeinsam mit der Leitung Fachbereich Personal Richtlinien für die Festlegung des Lohns bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen und regelt die Lohnansätze nach einheitlichen Gesichtspunkten.
§ 3 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu), Abs. 4 (neu), Abs. 5 (neu)
Entscheid betreffend die Zuordnung der Stellen und die Lohnfestsetzung (Überschrift geändert)
1 Die Leitung Fachbereich Personal ist zuständig für
a) (neu) die Zuordnung der einzelnen Stellen zu einem bestimmten Anforderungsniveau,
b) (neu) die Lohnfestsetzung bei Neueintritt oder internem Stellenwechsel und
c) (neu) die Überprüfung bzw. die Einreihung einer Stelle, wenn sich die Anforderungen an die betreffende Funktion erheblich geändert haben, namentlich bei Veränderung mehrerer Anforderungskriterien.
2 Sie trifft ihren Entscheid in Absprache mit der zuständigen Anstellungsinstanz bzw. mit der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter, wenn der Gemeinderat Anstellungsinstanz ist. Im Schulbereich erfolgt die Absprache mit der zuständigen Abteilungsleitung.
3 Den Entscheid eröffnet sie der betroffenen Mitarbeiterin oder dem betroffenen Mitarbeiter mittels rekursfähiger Verfügung.
4 Sie kann für den Entscheid selber oder auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung bzw. der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters die Bewertungsgruppe gemäss § 3a beiziehen.
5 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist in Absprache mit der Leitung Fachbereich Personal zuständig für die Lohnfestsetzung bei internem Stellenwechsel gemäss § 12 der Lohnordnung. Abs. 3 gilt sinngemäss.
§ 3a. (neu)
Bewertungsgruppe
1 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter setzt die Bewertungsgruppe ein. Dabei werden Kenntnisse des Betriebs, des Personal- und Lohnsystems sowie einer externen Fachberatung berücksichtigt.
2 Der Vorsitz liegt bei der Leitung Fachbereich Personal.
3 Die Bewertungsgruppe nimmt gestützt auf den Aufgabenbeschrieb der Stelle, den Funktionsraster und die Modellumschreibungen sowie weiteren Informationen zur Stelle eine analytische Bewertung vor.
4 Sie hört dazu die oder den direkten Vorgesetzten an.
5 Das Ergebnis wird in Form einer schriftlichen Stellungnahme festgehalten und wird beim Entscheid gemäss § 3 berücksichtigt.
§ 4 Abs. 2 (geändert)
2 Zuständig für die Erstellung der Modellumschreibungen ist die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter gemeinsam mit der Leitung Fachbereich Personal.
§ 5 Abs. 4 (geändert)
4 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter regelt gemeinsam mit der Leitung Fachbereich Personal in einer Richtlinie die Modalitäten der Anrechnung von nutzbarer Erfahrung.
§ 13a. (neu)
Entschädigung der Notfalldienstverantwortlichen
1 Notfalldienstverantwortliche erhalten für den Bereitschaftsdienst eine Entschädigung in der Höhe von CHF 50 pro Woche.
2 Müssen Notfalldienstverantwortliche im Ereignisfall ausrücken, erhalten sie zusätzlich die Vergütung für ausserordentliche Einsätze gemäss § 13.
§ 15 Abs. 3 (geändert)
3 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist zuständig für die Ausrichtung einer Anerkennungsprämie für betriebliche Verbesserungsvorschläge.
§ 24 Abs. 1 (geändert)
1 Der Gemeinderat kann auf Antrag der Anstellungsinstanz und der Leitung Fachbereich Personal während längstens zwei Jahren eine persönliche Zulage gemäss § 20 Lohnordnung gewähren. In begründeten Fällen kann sie nochmals während längstens zwei weiteren Jahren zugesprochen werden.
§ 38 Abs. 1 (geändert)
1 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter legt gemeinsam mit der Leitung Fachbereich Personal weitere Richtlinien fest. Diese regeln insbesondere
Aufzählung unverändert.
II. Änderung anderer Erlasse
Keine Änderung anderer Erlasse.
III. Aufhebung anderer Erlasse
Keine Aufhebung anderer Erlasse.
IV. Schlussbestimmung
Diese Änderung wird publiziert. Sie wird am 1. Juli 2016 wirksam.
Im Namen des Gemeinderats
Der Gemeindepräsident: Hansjörg Wilde
Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli
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1) RiE 164.110