23. Nov 2012
Vom 20. November 2012
Der Gemeinderat Riehen erlässt gestützt auf § 24 Abs. 3 Bst. e) der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002 folgendes Reglement:
1. Allgemeines
Zweck
§ 1. Die Gemeinde fördert die Lebensqualität der Bevölkerung mittels geeigneter Angebote im Gesundheitsbereich und der Sozialberatung sowie für Seniorinnen und Senioren.
2 Dazu kann sie auf Gesuch hin freiwillige Beiträge zur Förderung von Vereinsaktivitäten, an Beratungsangebote in Riehen und in Basel sowie für Veranstaltungen und Projekte in Riehen leisten.
Geltungsbereich
§ 2. Dieses Reglement regelt die Grundsätze, Zuständigkeiten und Leistungen sowie das Verfahren für die Vergabe von freiwilligen Beiträgen der Gemeinde an Organisationen in den Bereichen Gesundheit und Soziales.
Beiträge
§ 3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. Negative Beitragsentscheide können nicht angefochten werden.
2. Grundsätze
Antragsberechtigung
§ 3. Folgende Organisationen im Gesundheits- und Sozialbereich sind antragsberechtigt:
a) Organisationen, insbesondere Vereine mit Sitz in Riehen;
b) Organisationen mit Sitz in Basel oder in anderen Kantonen.
2 Es gelten zudem die Voraussetzungen der §§ 4 bzw. 6.
Organisationen mit Sitz in Riehen
§ 4. Die Gemeinde kann Organisationen gemäss § 3 Abs. 1 Bst. a) unterstützen, die
a) Aktivitäten mit ideellem Zweck durchführen, insbesondere in den Bereichen soziale Vernetzung und Beratung, Nachbarschaftshilfe, Gesundheitsförderung, Armutsprä-vention oder mittels Angebote für Seniorinnen und Senioren oder für Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung,
b) allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde offen stehen und
c) ihre Aktivitäten vorwiegend mit Freiwilligenarbeit bestreiten.
Organisationen mit Sitz in Basel oder anderen Kantonen
§ 5. Organisationen gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b) können für Aktivitäten in den Bereichen Gesundheit und Soziales, die durch die Angebote der Gemeindeverwaltung Riehen sowie die subventionierten Anbieter nicht ausreichend abgedeckt sind und die von Riehener Einwohnerinnen und Einwohnern in Anspruch genommen werden können, Unterstützung beantragen.
2 Die Aktivitäten beinhalten vorzugsweise Beratungs-, Begegnungs- und Beschäftigungsangebote für finanziell oder sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen oder für geistig oder körperlich behinderte Menschen.
3 Die Gemeinde kann auch einzelne Projekte und Veranstaltungen in Riehen in den Bereichen Gesundheitsförderung, Betagten- und Krankenpflege und Armutsprävention sowie für Seniorinnen und Senioren unterstützen.
Beitragsarten und weitere Leistungen
§ 6. Im Rahmen des durch den Einwohnerrat bewilligten Globalkredits und der ergänzen-den Vorgaben durch den Gemeinderat können folgende Beiträge erbracht werden:
a) Jährliche ungebundene Beiträge;
b) Beiträge für einzelne Projekte oder Veranstaltungen in Riehen.
2 Innerhalb des Kostenrahmens gemäss Abs. 1 können weitere Leistungen gewährt wer-den:
a) Leistungen der gemeindeeigenen Werkdienste bzw. Erlass der Kosten für Riehener Vereine;
b) Nutzung von kommunalen Räumen und Anlagen für Riehener Vereine.
3. Zuständigkeit und Verfahren
Zuständigkeit
§ 7. Für die Vergabe von Beiträgen ist die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung zuständig.
2 Sie setzt als beratendes Gremium eine verwaltungsinterne Koordinationsgruppe ein und leitet diese.
3 Sie kann externe Institutionen oder Expertinnen oder Experten aus den Bereichen Gesundheit und Soziales für einzelne Themen oder Projekte beiziehen.
Aufgaben der Koordinationsgruppe
§ 8. Die Koordinationsgruppe hat folgende Aufgaben:
a) Erarbeitung von Kriterien für die Verteilung von Beiträgen im Rahmen der Beitrags-grundsätze;
b) Erarbeitung von inhaltlichen Schwerpunkten der Förderung von Aktivitäten in den Bereichen Gesundheit und Soziales;
c) Koordination von abteilungsübergreifenden und innerkantonalen Aktivitäten und Projekten in den Bereichen Gesundheit und Soziales.
Verfahren
§ 9. Sämtliche Beitragsgesuche sowie Gesuche auf Kostenerlass für Leistungen des gemeindeeigenen Werkdienstes oder für die Nutzung von kommunalen Räumen und Anla-gen sind der Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung einzureichen.
Schlussbestimmung
Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 1. Januar 2013 wirksam.
Gemeinderat Riehen
Der Präsident: Der Gemeindeverwalter:
Willi Fischer Andreas Schuppli