Ordnung für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen (Schulordnung)

04. Jun 2012

Änderung vom 30. Mai 2012

Der Einwohnerrat Riehen beschliesst auf Antrag des Gemeinderats sowie der Sachkommission Bildung und Familie (SBF):

I.
Die Ordnung für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen (Schulordnung) vom 25. März 2009 wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort „Lehrpersonen“ die Worte „, der Fachpersonen“ eingefügt.

§ 2 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:

4 Als Lehrpersonen gelten alle Personen, welche für den Regel- und Förderunterricht oder für die Heilpädagogik in den Gemeindeschulen zuständig sind.

In § 2 wird ein neuer Abs. 4bis eingefügt:

4bis Als Fachpersonen gelten alle Personen, die für Logopädie, Psychomotorik, Sozialpädagogik oder Betreuung zuständig sind.

In § 3 Abs. 2 werden nach dem Wort „Lehrpersonen“ die Worte „und Fachpersonen“ eingefügt.

In § 8 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Lehrpersonen“ die Worte „und der ihnen direkt unterstellten Fachpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung.“ eingefügt.

In § 8 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Lehrpersonen“ die Worte „und Fachpersonen“ eingefügt.

In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort „Lehrpersonen“ die Worte „, die Fachpersonen“ eingefügt.

In § 27 wird ein neuer Abs. 2bis eingefügt:

2bis Nur in Ausnahmefällen wird eine Fachperson Logopädie oder Psychomotorik für eine Stellvertretung eingesetzt.

In § 27 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „vereinbart“ die Worte „, sofern die Aushilfe nicht schon in den Gemeindeschulen tätig ist.“ eingefügt.

In § 27 Abs. 5 werden nach dem Wort „Stellvertretungen“ die Worte „durch externe Lehrpersonen“ gestrichen.

Nach § 28 wird folgender neuer Titel und folgender neuer § 28a eingefügt:

4. Besondere personal- und lohnrechtliche Regelungen für Fachpersonen Logopädie und Psychomotorik

§ 28a. Die §§ 20 Abs. 1, 21 und 22 sowie 24 bis 26 und 28 gelten auch für die Fachpersonen Logopädie und Psychomotorik.

In § 30 Abs. 2 erhalten die Bst. d und e folgende neue Fassung:

d) die Weiterbildung der Lehrpersonen und Fachpersonen;
e) das Bearbeiten von Personendaten von Lehrpersonen, Fachpersonen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulverwaltung sowie Schülerinnen und Schülern.

Nach § 45m wird folgender neuer Titel und folgender neuer § 45n eingefügt:

3bis. Übernahme von weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der Schulharmonisierung und des Sonderpädagogik-Konkordats

§ 45n. Übernehmen die Gemeindeschulen weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Fachpersonen oder Lehrpersonen, richten sich in der Regel die Anstellungsbedingungen sinngemäss nach den §§ 38 bis 45.
2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

II.
Diese Änderung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Änderung sofort wirksam.

Riehen, 30. Mai 2012

Im Namen des Einwohnerrats
Der Präsident: Heinrich Ueberwasser
Der Sekretär: Andreas Schuppli

(Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2012)

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