09. Jan 2013
Kohlistieg:
Abschnitt Rauracherstrasse bis Ende Parzelle RD 2095
Rauracherstrasse:
Abschnitt Rüchligweg bis Kohlistieg
Rüchligweg:
Rauracherstrasse bis Bluttrainweg
Gemeinderatsbeschlüsse vom 8. Januar 2013
Der Gemeinderat hat, gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 (BPG), die Linienpläne Inventar Nr. 10‘184 für den Kohlistieg, Inventar Nr. 10‘185 für die Rauracherstrasse und Inventar Nr. 10‘186 für den Rüchligweg, alle mit Datum vom 4. Januar 2012, festgesetzt.
Wer Eigentum an Grundstücken hat, die in Anspruch genommen werden oder anders nutzbar werden sollen, wird durch schriftliche Mitteilung auf die Planfestsetzung auf-merksam gemacht. Die Pläne können nach vorheriger Vereinbarung bei der Gemeindeverwaltung Riehen eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Beschlüsse kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 3 BPG). Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen nach der Publikation dieser Beschlüsse im Kantonsblatt beim Regierungsrat anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr, sowie die Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.
Im Namen des Gemeinderats
Der Präsident: Willi Fischer
Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli