Beschluss des Einwohnerrats betreffend die Neuregelung der beruflichen Vorsorge der Gemeinde Riehen

18. Dez 2014

Der Einwohnerrat beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Publikumsdienste, Behörden und Finanzen (SPBF):

1. Der Einwohnerrat ermächtigt den Gemeinderat zum Abschluss eines Anschlussvertrags mit der PKBS für die bisher im Leistungsprimat bei der PKBS versicherten Mitarbeitenden analog zu der für die Mitarbeitenden des Kantons im Pensionskassengesetz vorgesehenen Regelung und mit Finanzierung der Leistungen im System der Teilkapitalisierung. Der globale Ausgangsdeckungsgrad gemäss Art. 72d BVG, Stichtag 1. Januar 2012, beträgt 80%, derjenige für die aktiven Versicherten 56%.

2. Der neue Anschlussvertrag ist auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Pensionskassengesetzes vom 4. Juni 2014 abzuschliessen und hat insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu erfüllen:
a. Die Höhe der Spar- und Risikobeiträge sowie deren Aufteilung auf die Arbeitgeberin und die versicherten Personen sind gleich wie für die Mitarbeitenden des Kantons. Allfällige künftige Änderungen für die Mitarbeitenden des Kantons sind demgegenüber nicht zwingend nachzuvollziehen. Ebenfalls kann der Anschluss Riehen unabhängig von der Lösung des Kantons künftige Änderungen vornehmen, unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschriften der PKBS.
b. Der Vertrag legt einen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmenden zur Stärkung des Deckungsgrads von 1,6% des zwischen Beitragsalter 25 und Alter 65 versicherten Lohns im Sinne von Art. 17 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz) sowie einen Zusatzbeitrag der Arbeitgeberin von 4,5% der versicherten Lohnsumme (ebenfalls Beitragsalter 25 bis Alter 65 massgebend) fest.
c. Die Zusatzbeiträge gemäss Buchstabe b sind auf 10 Jahre befristet. Erfüllt das Vorsorgewerk der Gemeinde vor Ablauf der 10-jährigen Dauer die Voraussetzungen für einen Wechsel in die Vollkapitalisierung, dann entfallen die Zusatzbeiträge der Arbeitnehmenden und der Arbeitgeberin auf den Zeitpunkt des Wechsels in die Vollkapitalisierung.
d. Die Rentenbeziehenden leisten ihren Beitrag, indem sie bei einem allfälligen vom Gemeinderat für die aktiv Versicherten beschlossenen Teuerungsausgleich auf den analogen Teuerungsausgleich auf den Renten verzichten. Die Arbeitgeberin führt zur Ermittlung des Gegenwerts eines solchen Teuerungsverzichts eine Schattenrechnung, welcher die Kosten einer Anpassung der laufenden Renten im entsprechenden Umfang fiktiv gutgeschrieben werden. Der Teuerungsverzicht endet, sobald der Betrag dieser Schattenrechnung 22,50% der per 1. Januar 2016 für Beitragsalter 25 bis Alter 65 versicherten Lohnsumme (entspricht im Grundsatz der Hälfte von 4,5% der versicherten Lohnsumme während 10 Jahren), erhöht um den Betrag einer allfälligen noch offenen "Schuld" der Rentenbeziehenden aus der früheren Sanierung, erreicht. Diese Vergleichsrechnung wird ohne Zinsen vorgenommen.
e. Für die Mitarbeitenden des Reintegrationsprogramms sowie für die privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden kann eine abweichende Lösung abgeschlossen werden.

3. Für alle versicherten Personen des Vorsorgewerks der Gemeinde Riehen, welche in der bisherigen Leistungsprimatlösung versichert sind und die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pensionskassengesetzes vom 4. Juni 2014 25 Jahre oder älter sind, wird ein zu den § 14 Abs. 4, 5 und 6 Pensionskassengesetz vom 4. Juni 2014 analoger Besitzstand gewährt. Für die Berechnung dieses Besitzstandes wird davon abweichend ein Projektionszins von 2,5% als Basis verwendet. Die Einwohnergemeinde leistet die Einmaleinlage für diese Besitzstandsleistungen auf den ersten Banktag nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pensionskassengesetzes vom 4. Juni 2014.
Es besteht nur für diejenigen aktiv Versicherten ein Anrecht auf Besitzstand, die bei Inkrafttreten der Lösung mindestens ein Beitragsjahr aufweisen.

4. Die Einwohnergemeinde leistet auf den ersten Banktag nach Inkrafttreten des neuen Anschlussvertrags mit der PKBS eine Einmaleinlage in das Vorsorgewerk der Gemeinde Riehen zugunsten des Deckungsgrads. Die Höhe der Einmaleinlage entspricht der Differenz zwischen den mit einem Projektionszins von 2,5% berechneten Besitzstandsleistungen gemäss Ziff. 2 dieses Beschlusses zu den mit einem Projektionszins von 1,5% berechneten Besitzstandsleistungen.

5. Die Einwohnergemeinde Riehen stellt eine Staatsgarantie für folgende Leistungen, soweit sie aufgrund der in Ziffer 1 aufgeführten Ausgangsdeckungsgrade nicht voll finanziert sind:
a. Alters-, Risiko- und Austrittsleistungen,
b. Austrittsleistungen eines in Teilliquidation austretenden Versichertenbestands sowie
c. versicherungstechnische Fehlbeträge, die als Folge einer Teilliquidation beim verbleibenden Versichertenbestand entstehen.
Die Höhe dieser Staatsgarantie betrug per Stichtag 1. Januar 2012 CHF 37 Mio. Da die Staatsgarantie 20% der Vorsorgekapitalien und Rückstellungen beträgt, ändert sich ihre Höhe mit der Veränderung der Vorsorgekapitalien und Rückstellungen entsprechend.

Die Staatsgarantie entfällt mit dem automatischen Übergang des Vorsorgewerks der Gemeinde Riehen ins System der Vollkapitalisierung gemäss § 6 Abs. 2 Pensionskassengesetz, also im Zeitpunkt, in dem der Deckungsgrad des Vorsorgewerks mindestens 116% beträgt und die übrigen Voraussetzungen für eine genügende Wertschwankungsreserve erfüllt sind.

6. Zusätzlich zu der im Bundesrecht vorgeschriebenen Regelung, wonach gemäss Art. 72a Abs. 1 Bst. b BVG der Ausgangsdeckungsgrad sowohl für sämtliche Verpflichtungen des Vorsorgewerks einerseits (globaler Deckungsgrad) und der Ausgangsdeckungsgrad der aktiven Versicherten nicht unterschritten werden darf, und zusätzlich zu den Sanierungsregelungen gemäss Rahmenreglement soll Folgendes gelten: Sinkt der Deckungsgrad des Vorsorgewerks der Gemeinde Riehen unter 90%, sind Sanierungsmassnahmen zu prüfen und allenfalls zu ergreifen. Sinkt er unter 85%, sind zwingend Sanierungsmassnahmen zu ergreifen.

Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum.

Riehen, 17. Dezember 2014

Im Namen des Einwohnerrats
Der Präsident: Jürg Sollberger
Das Ratssekretariat: Katja Christ

(Ablauf der Referendumsfrist: 18. Januar 2015)

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